1.000 Fans für den KEC
Wir sind “Fans der Kölner Haie”
Ein neuer Fanclub. Gerade in den rauen Zeiten mit Zuschauerschwund, ist es um so wichtiger hinter den Haien als 7. Mann zu stehen. Gemeinsam erleben wir das, was uns so am Herzen liegt: Eishockey in Köln mit unseren Haien. Wir wollen uns mit diesem Fan-Club hinter die Haie und hinter den Haie e.V. stellen um als Gemeinschaft Eishockey zu erleben. „Dahaim“ und auch Auswärts. Um noch meh...

Aktuelle Satzung

Artikel geschrieben am 25. Februar 2010 - Kommentare: Kommentare deaktiviert

Satzung des Vereins „Fans der Kölner Haie“

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Fans der Kölner Haie“ und hat seinen Sitz gebunden an die Adresse des ersten Vorsitzenden.
Der Club strebt die Eintragung in das Vereinregister zu gegebener Zeit an.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist Unterstützung der Mannschaften der Kölner Eishockey Gesellschaft „Die Haie“ mbH bei Heim und Auswärtsfahrten.
Organisation und Unterstützung von Fans der Kölner Haie
Unterstützung des Eishockey Club „KEC die Haie e. V.“
Pflege der Fankultur innerhalb des Vereins.
Kontakt und Pflege zu anderen Fans und Fanclubs der Kölner Haie und befreundeten Vereinen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine Gewinnerziehlungsabsicht.

Sollte der Eishockey Club „KEC die Haie e. V.“ oder die der Kölner Eishockey Gesellschaft „Die Haie“ mbH nicht mehr bestehen oder sollte dem der Kölner Eishockey Gesellschaft „Die Haie“ mbH die DEL Spiel Lizenz entzogen werden, ist der Verein zu liquidieren, mit den in §6 enthaltenen Rechtsfolgen.
Eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge / Spenden ist ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede Person kann Mitglied werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand zum Jahresende oder per Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Eine Rückerstattung eingezahlter Beiträge / Spenden findet bei Austritt / Ausschluss oder Tod nicht statt. Selbiges gilt bei Liquidierung des Vereines.
Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Die Höhe bestimmt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft beginnt mit Zahlungseingang auf dem Konto des Vereins.
Sollten Zahlungen auf das Vereinskonto eingehen, welche keiner Mitgliedschaft zugeordnet werden können, werden diese Gelder gemäß der Vereinssatzung verwendet.

§ 4 Vorstand

Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus drei Mitgliedern
Der Vorstand
Der stellvertretende Vorstand
Der Beisitzer
die Vereinsmitglieder sein müssen.
Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand sind vertretungsberechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand kann Satzungsänderungen vornehmen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Jedes Jahr findet, möglichst im ersten Quartal, die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich per Mail mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 6 Geschäftsjahr und Verwendung der Mittel

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an den KEC Die Haie e.V.

Besteht der Verein KEC die Haie e. V oder der Kölner Eishockey Gesellschaft „Die Haie“ mbH nicht mehr geht Vermögen an den Sportdezernent der Stadt Köln

§7  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliche Störungen zu unterlassen, die den Fan-Club in seinem Ansehen nach außen negativ erscheinen lassen. Sie verpflichten sich, die Fair-Play-Charta des Verbandes des Verbandes Deutscher Eishockey Fanclubs e.V. zu befolgen, unabhängig davon, ob der Fanclub die Mitgliedschaft im VDEFC e.V. erworben hat.

Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Post oder E-Mail Adressen unverzüglich dem Vorstand zu melden.
Die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Fan-Clubs sind zu befolgen.
Die beschlossenen Beiträge und sonstige Geldleistungen sind pünktlich zu entrichten.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Fanclubs.

Köln ,den 25. Februar 2010

1. Vorsitzender: Armin Höhner
2. Vorsitzende: Anja Hinz
Beisitzer: Katharina Höhner

Aktueller Stand

47.442.-
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